Eine Mitgliedschaft, die sich lohnt!
Mitglied zu sein ist ein Gewinn! Neben der Sicherheit des Wohnrechts können Mitglieder die Vorteile unserer Genossenschaft in Anspruch nehmen.
Der Erwerb einer Mitgliedschaft umfasst das Zeichnen von mindestens zwei Geschäftsanteilen. Ein Geschäftsanteil kostet 300 Euro. Daneben fällt ein einmaliges Eintrittsgeld von 15 Euro an. Einen Aufnahmeantrag den s.g. Bewerberbogen, erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle oder hier auf unserer Homepage. Auf die Genossenschaftsanteile werden jährlich nach Beschluss in der Mitgliederversammlung eine Dividende von zur Zeit 4 % ausgeschüttet.
Bei Auszug aus der genossenschaftlichen Wohnung können Sie entscheiden, ob Sie Ihre Mitgliedschaft kündigen oder bestehen lassen möchten. In diesem Fall profitieren Sie weiterhin von unseren Dienstleistungsangeboten und der jährlichen Ausschüttung einer Dividende. Die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt der Auszahlung können Sie unserer Satzung entnehmen.
Fragen und Antworten zur Mitgliedschaft im BWV:
Wie kann ich Mitglied werden?
Durch Zeichnung zweier Genossenschaftsanteilen in Höhe von insgesamt 600,00 € können Interessenten unserer Genossenschaft beitreten und werden dadurch Mitglied. Die Mitgliedschaft ist eine Grundvoraussetzung für den Abschluss eines Dauernutzungsvertrags (Mietvertrag). Bei Aufnahme in die Genossenschaft ist zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15,00 € zu bezahlen. Der Genossenschaftsanteil muss jedoch spätestens bei Schlüsselübergabe in voller Höhe eingezahlt sein.
Wie endet die Mitgliedschaft im Todesfall
Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres (31.12.), in dem der Todesfall eingetreten ist.
Wie kann ich die Mitgliedschaft kündigen?
Das Mitglied kann den Genossenschaftsanteil, zum Geschäftsjahresende, mit einer Frist von zwei Jahren, schriftlich kündigen. Die Kündigung muss spätestens bis zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) eingehen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsgutachten erfolgt dann nach der nächsten Mitgliederversammlung.
Kann ich meine Genossenschaftsanteile übertragen?
Sie können als Mitglied mit Zustimmung des Vorstands jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, Ihr Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.
Wenn Sie mehrere Geschäftsanteile gezeichnet haben, können Sie Ihr Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl Ihrer Geschäftsanteile verringern, soweit Sie nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet sind.
Ist die Empfängerin/der Empfänger Ihrer Geschäftsanteile noch nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss sie/er die Mitgliedschaft erwerben. Ist sie/er bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitglieds ihrem/seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.
Wird mein Genossenschaftsanteil verzinst?
Maßgeblich für die Zahlung einer Dividende ist das am 01.01. eines jeden Jahres eingezahlte Geschäftsguthaben. Unterjährig eingezahlte Beträge werden erst ab Beginn des nächsten Jahres bei der Dividendenberechnung berücksichtigt. Die Höhe der Dividende wird durch die stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschlossen.
Wann wird die Dividende ausgezahlt?
Die Dividende wird nach der entsprechenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung für das vorausgegangene Geschäftsjahr auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.
Wie kann ich mein Stimmrecht wahrnehmen?
Mindestens einmal jährlich – meist im Juni/Juli – findet die Mitgliederversammlung statt. In dieser Versammlung berichten Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam über den Geschäftsverlauf und die Entwicklung unserer Genossenschaft. Außerdem werden in dieser Versammlung die in der Satzung vorgeschriebenen Beschlüsse durch die anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Sollten Sie an der Versammlung nicht teilnehmen können, können Sie eine vertraute Person bevollmächtigen, Ihr Stimmrecht auszuüben. Unabhängig wie viele Anteile Sie gezeichnet haben, haben Sie nur 1 Stimme.